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VERHALTENSREGELN UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS FÜR DIE BENUTZUNG DER LIFT- UND SONSTIGEN ANLAGEN

I. Allgemeine Verhaltensregeln

Mit dem Kauf des Tickets erklären Sie, dass Ihnen die mit dem jeweiligen Sport verbundenen Risiken und Gefahren bewusst sind und dass Sie gesundheitlich und körperlich bestens in der Lage sind, diese Anlagen ohne Gefahr für sich oder andere zu benützen. Wir empfehlen, zusätzlich zu ihrer Krankenversicherung eine private Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Benützung der Lift- und sonstigen Anlagen geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung. Die Benützung der Lift- und sonstigen Anlagen ist nur erlaubt, wenn Sie weder gesundheitlich noch körperlich beeinträchtigt sind, diese ohne Gefahr für sich und andere zu nutzen.

Ihnen wird empfohlen, bei der Benützung der Liftanlage technisch einwandfreie Helme, Wasserskiwesten und/oder eine Prallschutzweste zu tragen. Wir empfehlen Ihnen zudem das Tragen eines Neoprenanzuges. Da uns ihre Sicherheit am Herzen liegt bieten wir einen Helmverleih an. Eine Helmpflicht besteht bei der Benutzung der „Fun park devices“ sowie für Personen bis zum 18. Lebensjahr. Weitere Voraussetzung für die Benutzung der Liftanlage ist die Fähigkeit, mindestens fünfzehn Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können.

Bei der Benutzung der Liftanlage muss die Hantel jeden Moment losgelassen werden können, deshalb darf die Hantel nur mit der Hand gehalten werden. Dies gilt nicht für Figuren im „Trickski“, bei denen die Hantel mit einem Fuß festgehalten wird („toehold”).

Die „Fun park devices“ dürfen nur von geübten Fahrern benutzt werden, die vollkommen gesund sind und keine Verletzungen oder Einschränkungen im Bewegungsapparat haben. Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir, sämtlichen Schmuck (auch Körperschmuck) vor Beginn der Aktivität abzulegen. Sie haben sämtliche Warn- und Sicherheitsrichtlinien sowie Hinweise auf den Schildern sorgfältig zu beachten.

Sie haben den Anordnungen unseres Personals Folge zu leisten. Wir sind berechtigt, Tickets oder Leistungen für ungültig zu erklären, wenn unser Personal den Eindruck hat, dass Sie unter Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen stehen oder der Eindruck entsteht, dass Sie die Lift- oder sonstigen Anlagen nicht ohne Gefahr für sich oder andere nutzen können. Sie haften für Personen- und Sachschäden an Dritten, wenn sie diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. Sie haben Leihgeräte/Leihmaterial wie vorgeschrieben zu benutzen und nicht zur Schädigung Dritter einzusetzen. Beschädigtes oder von Ihnen nicht retourniertes Leihmaterial ist von Ihnen zu ersetzen.

II. Haftungsausschluss

Wir haften ungeachtet des Rechtsgrundes nur für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. Sie stellen uns von allen Haftungsansprüchen frei, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sie verzichten daher insoweit auf alle Regressansprüche, soweit gesetzlich zulässig, gegenüber uns auf Ersatz von Personen- und Sachschäden, die beim Betrieb der Lift- und sonstigen Anlagen entstehen. Dies gilt auch für etwaige Abnutzungen und/oder Schäden an Ihrem eigenen Gerät oder Material, die bereits allein durch die Benützung unserer Lift- und sonstigen Anlagen entstehen können.

Für Gegenstände, Ausrüstung und Bekleidung, die Ihnen abhandenkommen oder beschädigt werden, haften wir nicht. Im Falle einer allfälligen Verschmutzung derselben bei der Benützung der Lift- und sonstigen Anlagen trifft uns keine Wiedergutmachungspflicht oder sonstige Leistungspflicht.

Ich akzeptiere, dass das von mir bezahlte Ticket nicht zurückgezahlt wird, falls ich mich bei der Benutzung der Lift- oder sonstige Anlage verletze bzw. nicht an die Anordnungen des Personals sowie die hier festgelegten Regeln gehalten habe und/oder von einer weiteren Benutzung der Lift- und sonstigen Anlagen gesperrt werde. Ich habe die Verhaltensregeln und den Haftungsausschluss gelesen, verstanden und bestätige mit meiner Unterschrift mein Einverständnis.

Minderjährige (Personen bis zum 18. Lebensjahr) bedürfen zur Benützung unserer Lift- und sonstigen Anlagen einer schriftlichen Einwilligung der erziehungsberechtigten Personen. Diese haften für Schäden an Personen, der Anlage und der Ausrüstung, die durch ein Fehlverhalten der minderjährigen Person entstehen.
Ich erkläre mich hiermit als gesetzlicher Vertreter des oben genannten Minderjährigen, mit den obigen Bestimmungen einverstanden. Ich erlaube meiner Tochter/meinem Sohn die Benützung der Lift- und sonstigen Anlagen wie oben angeführt, habe sämtliche Bestimmungen zur Kenntnis genommen und akzeptiere diese mit allen Inhalten.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(SHOP)

1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen uns (Ausee Sommersport und Erholungsgelände, Mag. Christa Ségur-Cabanac, Alter Schmidberg 2, 4470 Enns, Österreich; in der Folge „Betreiber“) und Ihnen als Kunde (in der Folge „Kunde“). Etwaigen entgegenstehenden oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unabhängig von ihrer Bezeichnung ausdrücklich widersprochen, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können abgespeichert und ausgedruckt werden.

2. PREISE UND ZAHLUNG
2.1. Es gelten die Preise gemäß der im Shop des Betreibers ersichtlichen Angaben. Hinsichtlich der Tickets gelten die im Shop aufliegenden Preislisten.
2.2. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro und beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer in der für Österreich jeweils geltenden Höhe.
2.3. Die Forderung des Betreibers ist Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu begleichen. Bei Dienstleistungen ist die Forderung des Betreibers vor Inanspruchnahme dieser zu begleichen.

3. TICKETS FÜR DIENSTLEISTUNGEN
3.1. Die Tickets für Dienstleistungen sind nur für die im Zuge des Ticketkaufs spezifizierten Termine und Zeiträume gültig. Der Kunde hat die gewünschten Termine bei der Bestellung des Tickets aus den jeweils verfügbaren Terminangaben auszuwählen. Eine Terminverschiebung ist nach Vertragsabschluss nicht mehr möglich. Eine Einlösung des Tickets ist nur zu dem ausgewählten Termin (Datum, Zeitraum) oder innerhalb des jeweiligen Einlösezeitraumes möglich. Eine verspätete Einlösung ist nicht möglich.
3.2. Der Kunde hat vor Inanspruchnahme der Leistung das Ticket vorzuweisen. Das Ticket wird dabei entsprechend der technischen Vorkehrung entwertet. Bei Tickets, die gleichzeitig zur Inanspruchnahme mehrerer Dienstleistungen berechtigten, erfolgt die Entwertung entsprechend dem Zutritt zu den jeweiligen Dienstleistungen. Es gilt das Prinzip des ersten Zutrittes, daher kann nach der Entwertung des Tickets für den ersten Zutritt mit demselben Ticket kein weiterer Zutritt zu derselben Dienstleitung gewährt werden.
3.3. Eine Rücknahme oder ein Umtausch bezahlter Tickets ist nicht möglich. Ein Ersatz für nicht oder nur teilweise in Anspruch genommene Tickets oder für wie auch immer abhanden gekommenen Tickets kann nicht geleistet werden.
3.4. Die Gültigkeitsdauer der Tickets beträgt vierzehn Monate ab Vertragsabschluss.

4. WEITERVERKAUF
4.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Ticket in welcher Form auch immer zu vervielfältigen oder zu reproduzieren oder weiterzuverkaufen.
4.2. Der Kunde hat das Ticket sorgfältig zu verwahren. Mit dem Kauf des Tickets akzeptiert der Kunde diese AGB, die Benützungsbedingungen und Verhaltensregeln des Betreibers.

5. GEWÄHRLEISTUNG FÜR PRODUKTE
5.1. Weist die Ware Mängel auf, läuft die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Übergabe der Ware.
5.2. Offenkundige Mängel hat der Kunde binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware unter Vorlage der Rechnung gegenüber dem Betreiber geltend machen und die mangelhafte Ware unverzüglich an den Betreiber an die nachstehende Adresse zu übergeben: Ausee Sommersport und Erholungsgelände, Mag. Christa Ségur-Cabanac, Alter Schmidberg 2, 4470 Enns, Österreich.
5.3. Der Betreiber ist primär zur Verbesserung oder zum Austausch der Ware verpflichtet. Nur wenn eine Verbesserung oder ein Austausch der Ware unmöglich ist, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Kunden verbunden wäre oder der Betreiber nicht oder nicht binnen angemessener Frist die Verbesserung oder den Austausch vornimmt, ist der Kunde berechtigt, Preisminderung oder Wandlung (gänzliche Aufhebung des Vertrages) zu begehren. Bei nur geringfügigen Mängeln sowie bei handelsüblichen oder technisch nicht vermeidbaren, materialbedingten Abweichungen der Qualität, der Farbe, Größe, Ausrüstung oder des Designs der Ware ist das Recht auf Wandlung ausgeschlossen.
5.4. Keine Gewähr wird für Mängel bzw. Schäden übernommen, die aus unsachgemäßer Verwendung, Bedienung und Lagerung, nachlässiger oder fehlender Pflege und Wartung, durch Überanspruchung oder unsachgemäße Reparatur entstehen.
5.5. Der Betreiber übernimmt grundsätzlich keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantieverpflichtung, sofern nicht bei einzelnen Waren eine darüber hinausgehende Garantieerklärung erfolgt.

6. HAFTUNG / BENÜTZUNG VON LIFT- UND SONSTIGEN ANLAGEN
6.1. Die Benützung der Lift- und sonstigen Anlagen geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung. Mit dem Kauf des Tickets erklärt der Kunde, dass ihm die mit dem jeweiligen Sport verbundenen Risiken und Gefahren bewusst sind und dass er gesundheitlich und körperlich bestens in der Lage ist, diese Anlagen ohne Gefahr für sich oder andere zu benützen.
6.2. Der Kunde ist an den vom Betreiber angebotenen Aktivitäten nur dann teilnahmeberechtigt, wenn er weder gesundheitlich noch körperlich beeinträchtigt ist, die Lift- und sonstigen Anlagen ohne Gefahr für sich und andere zu nutzen. Sollten mögliche Einschränkungen bestehen, hat der Kunde diese dem Personal des Betreibers vor Antritt der Aktivität mitzuteilen. Weitere Voraussetzung für die Ausübung der Liftanlage ist die Fähigkeit, mindestens fünfzehn Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet sämtliche Warn- und Hinweistafeln sorgfältig zu beachten.
6.4. Das Mindestalter für die Benützung der 4-Mast Anlage ist 12 Jahre.
6.5. Minderjährige Kunden bedürfen zur Benützung der Lift- und sonstigen Anlagen einer schriftlichen Einwilligung der erziehungsberechtigten Personen. Diese haften für Schäden an Personen, der Anlage, der Ausrüstung, die durch ein Fehlverhalten der minderjährigen Person entstehen.
6.6. Ist der Kunde Organisator einer Gruppenveranstaltung, so hat er jeden Teilnehmer auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.
6.7. Der Betreiber ist berechtigt, Tickets oder Leistungen für ungültig zu erklären, wenn das Personal des Betreibers den Eindruck hat, dass der Kunde unter Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen steht oder der Eindruck entsteht, dass Kunden die Lift- oder sonstigen Anlage nicht ohne Gefahr für sich oder andere nutzen können.
6.8. Der Betreiber haftet ungeachtet des Rechtsgrundes nur für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen. Für Gegenstände, die dem Kunden abhandenkommen, haftet der Betreiber nicht. Im Falle einer allfälligen Verschmutzung der Bekleidung bei der Benützung der Lift- und sonstigen Anlagen trifft den Betreiber keine Wiedergutmachungspflicht. Der Ersatz von Folgeschäden, sonstigen mittelbaren Schäden und Verlusten oder entgangenem Gewinn ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

7. AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE / GARDEROBE
7.1. Für Wertsachen und Ausrüstungsgegenstände, die der Kunde beim Betreiber hinterlegt bzw. die von ihm aufbewahrt bzw. eingelagert werden, wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
7.2. Die Betriebsbereitschaft und Sicherheit des vom Betreiber verliehenen Leihmaterials wird durch regelmäßige Inspektion/Wartung sichergestellt. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, das Leihmaterial vor Antritt der Aktivität auf Mängel zu überprüfen. Entstandene Schäden am Leihmaterial hat der Kunde unverzüglich dem Personal des Betreibers zu melden. Vom Kunden beschädigtes oder nicht retourniertes Leihmaterial hat dieser zu ersetzen.

8. VERHALTENSREGELN
8.1. Kunden müssen technisch einwandfreie Wasserskiwesten und/oder eine Prallschutzweste bei der Benützung der Liftanlage tragen. Den Kunden wird empfohlen, einen Helm zu tragen. Eine Helmpflicht besteht bei der Benutzung der „Fun park devices“ sowie für Personen bis zum 18. Lebensjahr.
8.2. Der Kunde ist bei allenfalls auftretenden Leistungsstörungen verpflichtet, alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstandene Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Liftstillstand oder ungewöhnlichem Betrieb hat sich der Kunde unverzüglich vom Seil und sonstigen Teilen der Anlage zu entfernen.
8.3. Der Kunde hat durch einen allenfalls entstandenen Zeitverlust keinen Anspruch auf Schadenersatz.

9. ÄNDERUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
9.1. Der Betreiber behält sich das Recht vor, Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit vorzunehmen. Die Abänderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
9.2. Es finden jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, die zum Zeitpunkt des Kaufs in Kraft sind oder waren, es sei denn, eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gesetzlich oder aufgrund von behördlicher Anordnung erforderlich.

10. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND
10.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, soweit gesetzlich nicht zwingend anderes vorgesehen, ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes („Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“).
10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit und aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das sachlich zuständige Gericht in Linz. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gilt die Zuständigkeit jenes Gerichtes als begründet, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

11. SALVATORISCHE KLAUSEL
Ist oder wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung (oder von Teilen davon) ungültig, nichtig oder undurchsetzbar, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Ungültige, nichtige und/oder undurchsetzbare Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen am nächsten kommen.

12. SCHRIFTFORM
12.1. Kunden haben sämtliche Mitteilungen und Erklärungen schriftlich an den Betreiber zu richten.
12.2. Unternehmern gegenüber gilt als vereinbart, dass alle das Vertragsverhältnis zwischen den Betreiber betreffenden Mitteilungen und Erklärungen nur dann gültig sind, wenn sie schriftlich erfolgen. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien wurden nicht getroffen. Auch Änderungen und Ergänzungen sämtlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch ein Abgehen von diesem Schriftlichkeitserfordernis.
12.3. Alle Mitteilungen bzw. Erklärungen an den Betreiber sind, sofern nicht vorstehend etwas anderes vereinbart wurde, bis auf Widerruf zu richten an:
Ausee Sommersport und Erholungsgelände, Mag. Christa Ségur-Cabanac, Alter Schmidberg 2, 4470 Enns, Österreich

 

 BADEORDNUNG AU-SEE

Werte Gäste!
Der AU-SEE steht in Privatbesitz und wird mit viel Aufwand, erheblichen Kosten und Liebe gepflegt. Um dies zu ermöglichen wird Eintrittsgeld verlangt. Die Badegäste und Besucher (in Folge „Gast bzw. Gäste“) werden gebeten, diese schöne und wertvolle Freizeitanlage sorgsam und wertschätzend zu benützen. Angebrachte Verhaltensregeln, Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder sind zu beachten und dürfen weder beschädigt, verunreinigt noch entfernt werden. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte schließen die Gäste mit der Freizeitanlage AU-SEE einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.

1. ZWECK DER BADEORDNUNG
(1) Diese Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Freizeitanlage AU-SEE und ist für sämtliche Gäste verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt der Gast die Bestimmungen dieser Badeordnung sowie sämtlicher sonstigen Verhaltensregeln der Freizeitanlage AU-SEE an.
(3) Die Freizeitanlage AU-SEE kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch den Gast und sonstige sich auf dem Gelände der Freizeitanlage AU-SEE aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls der Freizeitanlage AU-SEE verwiesen werden.

2. PFLICHTEN DER FREIZEITANLAGE AU-SEE
2.1. Öffnungszeiten und Zutritt zur Freizeitanlage AU-SEE
(1) Die Freizeitanlage AU-SEE ist durch eine Schrankenanlage bei der Hauptkassa sowie beim Radlereingang/Donauradweg begrenzt. Die Hauptschranke ist in den Nachtstunden (ab ca. 21:15) bzw. außerhalb der Sommersaison auch tagsüber geschlossen.
(2) Die Freizeitanlage AU-SEE verfügt über einen Parkplatz. Auf dem Parkplatz gilt die Straßenverkehrsordnung. Zur Sicherheit der Gäste gilt eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h. Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass die Wege, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt werden. Falsches Parken und überhöhte Geschwindigkeit wird zur Anzeige gebracht. Die Benutzung des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Freizeitanlage AU-SEE ist weder gehalten, den Parkplatz zu bewachen noch seine Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schäden zu bewahren. Wird die zur Verfügung stehende Parkplatz-Kapazität überschritten, kann dem Gast die Zufahrt zur Freizeitanlage AU-SEE untersagt werden.
(3) Die Benützung der Freizeitanlage AU-SEE ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Preisliste zulässig. Die Eintrittskarte ist dem Personal der Freizeitanlage AU-SEE auf Verlangen vorzuzeigen. Abhanden gekommene Tickets werden nicht neu ausgestellt. Wenn der Gast keine Eintrittsberechtigung vorweisen kann, hat er die Freizeitanlage AU-SEE zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu erwerben.
(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Anlagen besteht kein Recht auf Minderung oder Erstattung des Eintrittsentgelts.
(5) Personen, bei denen eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, kann der Zutritt zur Freizeitanlage AU-SEE untersagt werden.
(6) Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zur Freizeitanlage AU-SEE verschaffen, werden unverzüglich der Freizeitanlage AU-SEE verwiesen.

2.2. Gewährung der Benutzung der Freizeitanlage AU-SEE, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Freizeitanlage AU-SEE ermöglicht dem Gast die Freizeitanlage AU-SEE im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung sowie der sonstigen Warn- und Sicherheitsrichtlinien auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Dem Personal der Freizeitanlage AU-SEE ist es nicht möglich, Unfälle generell zu vermeiden. Die mit der Ausübung des auf der Freizeitanlage AU-SEE ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren sowie die Benützung der auf der Freizeitanlage AU-SEE befindlichen Anlagen geschehen auf eigene Gefahr und Verantwortung des Gastes.

2.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Freizeitanlage AU-SEE sorgt dafür, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Freizeitanlage AU-SEE alle geltenden Hygiene- und Sicherheits-vorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Freizeitanlage AU-SEE bestehen nicht.
(2) Sobald die Freizeitanlage AU-SEE von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Freizeitanlage AU-SEE umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf entsprechende Weise ein.

2.4. Hilfe bei Unfällen, Abwehr angezeigter Gefahren
(1) Unfälle sind unverzüglich dem Personal der Freizeitanlage AU-SEE zu melden, sodass die Freizeitanlage AU-SEE mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen einleiten kann. Bis zum Eintreffen des zuständigen Personals bzw. der qualifizierten Rettungskräfte ist jeder Gast der Freizeitanlage AU-SEE verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten.
(2) Erste Hilfe Materialien sowie ein Defibrillator stehen im Bedarfsfall beim Sanitätscontainer, beim Wasserschilift und beim Kiosk Veloki zur Verfügung.
(3) Wird dem zuständigen Personal der Freizeitanlage AU-SEE eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Freizeitanlage AU-SEE mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.

2.5. Haftung der Freizeitanlage AU-SEE
(1) Der Gast benutzt die Freizeitanlage AU-SEE auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Freizeitanlage AU-SEE, die Anlage und deren Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
(2) Der Eigentümer, der Betreiber oder Erfüllungsgehilfe der Freizeitanlage AU-SEE haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung wird nicht gehaftet. Dies gilt auch bei Beschädigung dieser Gegenstände durch Dritte.
(3) Bei nicht sachgerechter, missbräuchlicher Nutzung, schuldhafter Verunreinigung und Beschädigung der Anlagen der Freizeitanlage AU-SEE haftet der Gast für den daraus entstandenen Schaden.
(4) Für in die Freizeitanlage AU-SEE eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. Gefundene Gegenstände sind dem Personal der Freizeitanlage AU-SEE zu übergeben.

3. PFLICHTEN DES GASTES
3.1. Schwimmen
(1) Der Gast der Freizeitanlage AU-SEE darf nur seinem Können und seinem
(2) Gesundheitszustand entsprechend im See schwimmen. Schwimmen im
alkoholisierten oder sonst berauschtem Zustand ist verboten.
(3) Das Hineinspringen von sämtlichen Steganlagen oder Ufern ist ausnahmslos verboten, da die für die Sicherheit der Springer erforderliche Wassertiefe nicht gewährleistet werden kann. Dies gilt auch insbesondere für sämtliche Badeplattformen und Einstiege, die rund um den See errichtet worden sind.
(4) Das Schwimmen im Liftbereich ist behördlich verboten.
(5) Das Tauchen unter schwimmende Inseln und unter dem Aqua-Park ist verboten. Das Tauchen mit Tauchausrüstung ist das ganze Jahr über verboten.
(6) Die Entnahme von Krebsen ist verboten.
(7) Das Verwenden von mitgebrachten Schwimm-Geräten wie Luftmatratzen, nicht motorisierten Schlauchbooten, SUPs etc. ist generell außerhalb des Liftbereiches und außerhalb des Sprungturm-Bereiches erlaubt, es muss jedoch stets auf die Schwimmer Rücksicht genommen werden, Schwimmer haben immer Vorrang.
(8) Das Modellbootfahren mit motorisierten Booten ist ganzjährig verboten.
(9) Angeln ist nur jenen Campingdorf-Gästen erlaubt, welche eine Angellizenz für den Ausee haben. Die Angelordnung ist strikt zu befolgen.

3.2. Benützung der Lift- und sonstigen Anlagen
(1) Voraussetzung für die Benützung der Liftanlage ist die Fähigkeit, mindestens fünfzehn Minuten im freien Wasser ohne Hilfsmittel schwimmen zu können.
(2) Bei der Benützung der Liftanlage sind technisch einwandfreie Helme, Wasserskiwesten und/oder eine Prallschutzweste zu tragen. Für Personen bis zum 18. Lebensjahr besteht Helmpflicht. Weiters wird das Tragen eines Neoprenanzuges empfohlen. Aus Sicherheitsgründen ist sämtlicher Schmuck (auch Körperschmuck) vor Beginn der Benützung der Liftanlage abzulegen.
(3) Bei der Benützung der Liftanlage muss die Hantel jeden Moment losgelassen werden können, deshalb darf die Hantel nur mit der Hand gehalten werden. Dies gilt nicht für Figuren im „Trickski“, bei denen die Hantel mit einem Fuß gehalten wird („toehold“).
(4) Die „fun park devices“ dürfen nur von geübten Fahrern benutzt werden, die vollkommen gesund sind und keine Verletzungen oder Einschränkungen im Bewegungsapparat haben. Bei der Benützung der „fun park devices“ besteht eine Helmpflicht.
(5) Sämtliche Warn- und Sicherheitsrichtlinien sowie Hinweise auf den Schildern sind vom Gast sorgfältig zu beachten und einzuhalten. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

3.3. Benützung des Sprungturms
(1) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Gäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz vom Personal der Freizeitanlage AU-SEE eingeschränkt werden.
(3) Sämtliche Warn- und Sicherheitsrichtlinien sowie Hinweise auf den Schildern sind vom Gast sorgfältig zu beachten und einzuhalten. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

3.4. Benützung der Rutschen, Einrichtungen, Geräte, etc.
(1) Die Gäste haben bei Benützung der Geräte und Einrichtungen (z.B. Aquapark, Tretboot, SUP, Rutsche, Trampolin) von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Gäste nicht gefährdet werden.
(2) Gäste die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Gäste kommt. Die Gäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(3) Sämtliche Warn- und Sicherheitsrichtlinien sowie Hinweise auf den Schildern sind vom Gast sorgfältig zu beachten und einzuhalten. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

3.5. Beaufsichtigung Kinder, Minderjähriger und Personen mit speziellen körperlichen oder geistigen Bedürfnissen
(1) Das Personal der Freizeitanlage AU-SEE ist weder in der Lage noch dazu verpflichtet, Kinder, Unmündige, Minderjährige, Personen mit speziellen körperlichen oder geistigen Bedürfnissen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
(2) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Personen mit speziellen körperlichen oder geistigen Bedürfnissen (zB Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmachts- oder Epilepsieanfällen sowie Herz-Kreislauferkrankungen) oder Nichtschwimmern haben die für diese Personen gesetzlichen Aufsichtspflichtigen zu sorgen. Die Aufsichtspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn das Gelände der Freizeitanlage AU-SEE vom Aufsichtspflichtigen nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen wird.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten etc. sind von den Jugendlichen und deren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
(4) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(5) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Freizeitanlage AU-SEE das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.

3.6. Anweisungen des Personals der Freizeitanlage AU-SEE
(1) Der Gast ist verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Freizeitanlage AU-SEE uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote / Verhaltensregeln für bestimmte Einrichtungen oder Einschränkungen nicht beachtet oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus der Freizeitanlage AU-SEE gewiesen werden. In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

3.7. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Freizeitanlage AU-SEE zu größter Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungs-Aufwands-Entgelt eingehoben werden.
(2) Die Freizeitanlage AU-SEE darf nicht von Personen mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(3) Vor jedem Hineingehen in den See ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen. Es wird zudem empfohlen, nach dem Schwimmen zu duschen.
(4) Beim Schwimmen im See muss übliche, hygienisch einwandfreie Badebekleidung getragen werden.
(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung im See sind untersagt.
(6) Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.

3.8. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast hat alles zu unterlassen, was den Erholungswert der anderen Gäste stört, oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit in der Freizeitanlage AU-SEE verletzt oder gefährdet.
(2) Alle Anlagen und Einrichtungen der Freizeitanlage AU-SEE dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Die Gäste müssen sich über die entsprechenden Regeln informieren und diese befolgen.
(3) Das Fotografieren anderer Gäste sowie Personen, die sich auf dem Gelände der Freizeitanlage AU-SEE aufhalten ist ohne deren Einwilligung untersagt.

3.9. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Tischtennis-Tische, Beachvolleyball-Anlage, Boccia/Petanque Spiel und andere Einrichtungen können frei oder gegen entsprechende Benützungsgebühr (z.B.: Trampolin, Aqua-Park) benutzt werden.
(2) Für Verlust oder Beschädigungen von Leihmaterial ist Ersatz zu leisten.

3.10. Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken
(1) Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden.
(2) Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt.

4. SONSTIGES
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Freizeitanlage AU-SEE unverzüglich zu melden.
(2) Das Mitnehmen von Tieren, insbesondere Hunden ist sanitätspolizeilich ganzjährig verboten.
(3) Freikörperkultur ist im gesamten Gelände der Freizeitanlage AU-SEE ganzjährig verboten.
(4) Zelten und Campieren ist nur auf den dafür eingerichteten Plätzen erlaubt.
(5) Grillen und Lagerfeuer ist nur am Grillplatz gestattet. Die Benutzung des Grillplatzes ist an sämtlichen Tagen gebührenpflichtig.
(6) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Freizeitanlage AU-SEE und entlang der Zufahrtstraße ist verboten. Werbung, auch Verteilaktionen dürfen nur nach vertraglicher Einigung mit der Eigentümerin der Freizeitanlage AU-SEE vorgenommen werden. Flyer auf den Parkplätzen zu verteilen ist verboten, Zuwiderhandlungen werden verfolgt.
(7) Der Enten-See östlich des Ausees darf nicht von Gästen benutzt werden. Schwimmen und Tauchen ist dort untersagt. Die Ufer dürfen mit Ausnahme des Bereiches der Zweimastanlage nicht betreten werden.
(8) Fundgegenstände sind dem Personal der Freizeitanlage AU-SEE zu übergeben.

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